Die Umschreibung ausländischer Führerscheine ist bei uns in kürzester Zeit möglich (Klasse B). Wir verschaffen Durchblick im Paragraphen-Dschungel oftmals schwer verständlicher Gesetze.
Hier die wichtigsten Infos vorab: Führerscheine aus EU-Mitgliedsstaaten sowie aus Norwegen, Island und Liechtenstein sind in Deutschland unbefristet gültig. Das heißt, sie müssen nicht mehr umgetauscht werden. Ausnahmen gelten für Führerscheine, die noch keine 2 Jahre alt sind bzw. bei ausländischen Busführerscheinen.
Führerscheine aus anderen Staaten berechtigen für 6 Monate zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet. Um lückenlos Kraftfahrzeuge führen zu können, sollte die Umschreibung rechtzeitig vor Ablauf der Frist beantragt werden. Dabei muss mit einer Bearbeitungszeit von ca. 8 Wochen gerechnet werden. Die Berechtigung zum Fahren gilt nur, wenn das in Deutschland vorgeschriebene Mindestalter erreicht ist!
Die Antragsformulare gibt es bei der Führerscheinstelle oder in der Fahrschule. Zudem ist aber die persönliche Vorsprache erforderlich, da der Kartenführerschein vorab unterschrieben werden muss.
• Personalausweis oder Reisepass (mit Meldebestätigung sofern Sie in Bad Soden-Salmünster, Wächtersbach oder Schlüchtern wohnen)
• Original und Kopie des ausländischen Führerscheins
• Übersetzung eines staatlich anerkannten Dolmetschers, eines deutschen Automobilclubs oder der ausländischen Vertretung (Konsulat, Botschaft) in Deutschland
• Ein biometrisches Passbild (35×45 mm) ohne Kopfbedeckung
• Einreisebestätigung vom Ausländeramt
• Wenn eine Prüfung abgelegt werden muss: Angabe der Fahrschule
• Bei Umschreibung für über 50-jährige Lkw-FahrerInnen: Allgemeinmedizinisches Gutachten nach Anlage 5.1 FeV Anlage 5.1 FeV und Bescheinigung über ärztliche Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6.2.1 FeV, (Erläuterung)
• Gilt für sämtliche EU-Staaten-, als auch Island, Lichtenstein und Norwegen (privilegierte Staaten)
Allgemeinmedizinisches Gutachten nach Anlage 5.1 Einschließlich Leistungsbegutachtung nach Anlage 5.2 FeV durch einen Betriebs- oder Arbeitsmediziner, oder aber einen eine Begutachtungsstelle für Fahreignung.
Bescheinigung über ärztliche Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6.2.1 FeV (Erläuterung).
Es gelten die Regelungen zum Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz.
Bei allen anderen Staaten („Drittstaaten“)
• Antragsformular mit Angabe der Fahrschule
• Personalausweis oder Reisepass (mit Meldebestätigung)
• Original und Kopie des ausländischen Führerscheins
• Übersetzung eines staatlich anerkannten Dolmetschers, eines deutschen Automobilclubs oder der ausländischen Vertretung (Konsulat, Botschaft) in Deutschland
• Ein biometrisches Passbild (35×45 mm) ohne Kopfbedeckung
• Einreisebestätigung vom Ausländeramt
• Sehtest für Klassen A, A1, B, BE, M, L und T
• Bescheinigung über ärztliche Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6.2.1 FeV (Erläuterung) für Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE
• Ärztliche Untersuchung nach Anlage 5.1 FeV (Erläuterung) für Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE
• Leistungsbegutachtung nach Anlage 5.2 FeV durch einen Betriebs- oder Arbeitsmediziner oder eine Begutachtungsstelle für Fahreignung für Klassen D1, D1E, D und DE
• Kursbescheinigung „Sofortmaßnahme am Unfallort“ für Klassen A, A1, B, BE, M, L und T
• Kursbescheinigung „Erste Hilfe“ für Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE